Das thailändische Recht weist Parallelen zum deutschen Recht auf. Die den thai-gesetzlichen Regelungen der Verlobung und des Ehe- und Güterrechts zu Grunde liegenden Wertungen entsprechen durchaus westlicher Auffassung. In Deutschland ist ein Verlöbnis rechtlich ein Vertrag, der ein Gemeinschaftsverhältnis zwischen den Verlobten, den sog. Brautstand begründet. Es gibt keine vorgeschriebene Form, d.h. ein Ringwechsel oder eine öffentliche Bekanntmachung sind ausreichend. Die entstandene Verpflichtung zur Ehe kann aber nicht durchgesetzt oder eingeklagt werden. Ein Verlöbnispartner kann von der Verlobung zurücktreten. Liegt für diesen Schritt kein wichtiger Grund (z.B. Treulosigkeit, eigene schwere Krankheit) vor, können Schadensersatzansprüche des enttäuschten Verlöbnispartners, der Eltern und weiterer Personen gem. §§ 1298, 1299 BGB, z.B. wegen Aufgabe einer beruflichen Anstellung, Bestellung des Aufgebots usw., entstehen. Die sog. Brautgeschenke sind herauszugeben.
Nach der Heirat sind die Ehepartner in Deutschland einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft gem. § 1353 Abs. 1 BGB verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung und müssen auf die gegenseitigen Belange Rücksicht nehmen gem. § 1356 Abs. 2 BGB. Geschäftsfähigkeit und bestehende Eigentumsrechte werden durch die Eheschließung nicht verändert. Die Ehepartner können Allein- oder Miteigentümer sein. Mangels anderer Vereinbarung leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Thailändische Verlobung
Auch im thailändischen Recht geht traditionell einer Heirat eine Verlobung voraus. Neben grundsätzlichen Parallelen sind dabei im Vergleich zum deutschen Recht einige Besonderheiten zu beachten. Eine Verlobung wird erst nach Übergabe des sog. Khongman wirksam. Das Khongman ist ein Brautgeschenk an die Verlobte. Das sog. Sinsod ist ein Geschenk an die Brauteltern. Die Geschenke können zurückgefordert werden, wenn die Verlobte schuldhaft eine Aufhebung der Verlobung verursacht.
Kommt nach der Verlobung die Heirat nicht zustande, so ist der/die Verlöbnispartner/in der/die das Nichtzustandekommen zu vertreten hat (wie im deutschen Recht), dem anderen zum Schadensersatz verpflichtet. Dabei sind Verletzungen folgender Interessen auszugleichen:
- Körperlicher Schaden;
- Ehrverletzung / Verletzung des guten Rufes;
- Aufwendungen die der /die geschädigte Verlöbnispartner/in oder die Eltern im Hinblick auf die Heirat getätigt haben;
- Vermögensschäden, die dadurch entstanden sind, dass der/die geschädigte Verlöbnispartner/in im Hinblick auf die versprochene Heirat unumkehrbare Aufwendungen oder Entscheidungen vorgenommen hat, die sich auf Eigentum oder Vermögen nachteilig auswirken.
Ein Mann, kann eine Verlobung auflösen, wenn seine Verlobte sich einem anderen Mann zuwendet. Der Verlobte kann von diesem Mann Schadensersatz verlangen, wenn dieser in Kenntnis oder schuldhafter Unkenntnis von der Verlobung handelte. Ein Vergewaltiger ist ebenso zum Schadensersatz verpflichtet.
Thailändisches Eherecht
Thailändisches Güterrecht gilt, wenn zum Zeitpunkt der Heirat beide Ehepartner in Thailand gelebt haben; auch wenn die Ehepartner inzwischen im Ausland leben. Die Heirat zwischen einem(r) thailändischen Staatsbürger(in) und einem(r) Ausländer(in) kann auf Grundlage des thailändischen Gesetzes oder auch nach dem ausländischen Gesetz des Landes geschlossen werden, in dem die Eheschließung stattfindet. Thailändisches Recht gilt für die Ehe immer dann, wenn die Ehepartner in Thailand leben und unabhängig davon, wo die Heirat stattfand.
Nach dem thailändischen Gesetz sind die Ehepartner zu gegenseitiger Unterstützung verpflichtet. Aus dieser Verpflichtung ergibt sich wie im deutschen Recht ein gegenseitiger Anspruch auf Leistung von Ehegattenunterhalt, entsprechend der Leistungsfähigkeit und den Lebensumständen der Ehepartner.
Soweit ein Ehepartner eine Gefährdung seiner körperlichen oder geistigen Gesundheit oder seines persönlichen Glücks durch das Zusammenleben glaubhaft macht, kann er vor Gericht die Trennung beantragen. Das Gericht kann dann, wie im deutschen Recht, einen Trennungsunterhalt festsetzen.
Anders als im deutschen Recht kann bei Anwendung des thailändischen Rechts ein Ehevertrag über die güterrechtlichen Bedingungen nicht mehr nach der Hochzeit abgeschlossen werden. Ein güterrechtlicher Ehevertrag muss vor der Heirat schriftlich in Anwesenheit von zwei Zeugen abgeschlossen werden und anlässlich der Heirat in ein Heiratsregister eingetragen werden. Jede Bestimmung die gegen die guten Sitten verstößt oder festlegt, dass ausländisches Recht Anwendung finden soll, ist unwirksam. Rechte anderer Personen als der Ehepartner können in dem Vertrag nicht geregelt werden. Nach Eintragung in das Heiratsregister kann der Ehevertrag nur vor Gericht aufgehoben oder abgeändert werden.
Das gesetzliche Güterrecht Thailands unterscheidet wie das deutsche Recht zwischen persönlichem Eigentum der Ehepartner und ihnen gemeinsam zustehendem Gemeinschaftseigentum.
Persönliches Eigentum:
- Vermögen, das bereits vor der Heirat im Eigentum eines der Ehepartner gestanden hat, verbleibt weiterhin in seinem Eigentum, wenn er es nicht überträgt;
- persönlich und beruflich genutzte Gegenstände sind persönliches Eigentum;
- während der Ehe von Anderen geschenkte oder vererbtes Vermögen (auch Gegenstände) ist persönliches Eigentum des empfangenden Ehepartners, wie auch:
- Vermögen und Vermögensgegenstände, die durch Kauf oder Tausch, etc. an die Stelle des ursprünglichen Vermögens(-gegenstandes) treten. Das persönliche Eigentum wird von jedem Ehepartner ohne Mitspracherecht des anderen verwaltet;
- Das Khongman.
Gemeinschaftseigentum:
- Sämtliches zur Zeit der Ehe erworbenes Vermögen;
- Während der Ehe von Anderen geschenktes oder vererbtes Vermögen (auch Gegenstände) ist Gemeinschaftseigentum, wenn es beiden Ehepartnern zugewendet wurden;
- Früchte des persönlichen Eigentums eines Ehepartners, z.B. Zinsen.
Bei Zweifeln ist streitiges Vermögen Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.
Rechtsgeschäfte und Verfügungen über das Gemeinschaftseigentum können laut Gesetz von den Ehepartnern nur gemeinschaftlich vorgenommenen werden. Im Ehevertrag können andere Regelungen getroffen werden. Ein Ehepartner kann als alleiniger Verwalter des Gemeinschaftseigentums eingesetzt werden. Der andere Ehepartner kann mit Hilfe eines Gerichts eingreifen, wenn:
- Das Gemeinschaftsvermögen nicht ordnungsgemäß verwaltet wird;
- Der verwaltende Ehepartner insolvent wird;
- Der verwaltende Ehepartner seinen Unterhaltspflichten gegenüber dem anderen Ehepartner nicht nachkommt.
- Der nicht verwaltende Ehepartner kann nur Geschäfte im Rahmen der Haushaltsführung und zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie vornehmen. In einem Testament kann jeder Ehepartner nur über seinen Anteil am Gemeinschaftseigentum verfügen.
Haftung für Verbindlichkeiten
Wenn beide Ehepartner gemeinsam eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung eingehen, haftet zunächst das Gemeinschaftseigentum für Verbindlichkeiten und dann das persönliche Eigentum beider Ehegatten. Gemeinschaftlichen Verpflichtungen liegen auch dann vor, wenn nur ein Ehepartner einen Vertrag abgeschlossen hat, der:
- Haushaltsführung, Sicherung des Familieunterhaltes, medizinische Versorgung oder die Ausbildung der Kinder betrifft;
- Das Gemeinschaftseigentum betrifft;
- Ein Geschäft, das von beiden Ehepartner betrieben wird, betrifft;
- Verpflichtungen und Verträge, die vom anderen Ehepartner gebilligt wurden.
Für rechtsgeschäftliche Verpflichtungen eines Ehepartners haftet sein persönliches Eigentum. Wenn das persönliche Eigentum zur Erfüllung der Schuld nicht ausreicht, haftet das Gemeinschaftseigentum beider Ehepartner bis zur Höhe des Anteils des verschuldeten Ehepartners.
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