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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 31-Mar-2015
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte im Oktober 2014 klar, dass sich einzelne Wohnungseigentümer nicht auf eine Opfergrenze berufen können, wenn eine Instandsetzung oder Sanierung von Gemeinschaftseigentum dringend erforderlich ist. Finanzielle Schwierigkeiten einzelner Wohnungseigentümer können in einem solchen Fall nicht berücksichtigt werden.
Die Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft stritten über die Rechtmäßigkeit der Sanierung von Wohnräumen im Keller der Wohneigentumsanlage. Ein Wohnungseigentümer hatte im Jahr 2002 Wohnräume in dem mangelhaft ausgebauten Keller der Wohneigentumsanlage erworben. Da diese Räume wegen zahlreicher Mängel inzwischen nicht mehr bewohnbar waren, forderte der Eigentümer die übrigen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft auf eine Sanierung durchzuführen. Die Kosten dieser Sanierung wären anteilsmäßig auf alle Mitglieder der Gemeinschaft umzulegen. Zwei Wohnungseigentümer wollten die Sanierung verhindern. Sie verwiesen darauf, dass der Eigentümer der mangelhaften Räume einen relativ geringen Anteil der Sanierungskosten zu tragen hätte. Sie hingegen müssten wesentlich höhere Beträge aufwenden und würden damit die Grenze ihrer finanziellen Belastbarkeit erreichen. Da insbesondere diese zwei Wohnungseigentümer ihre finanzielle Beteiligung an der Sanierung verweigerten, reichte der Eigentümer der mangelhaften Kellerräume beim zuständigen Gericht eine Klage ein.
Mit Erfolg! Wenn eine sofortige Instandsetzung oder Sanierung von Gemeinschaftseigentum erforderlich ist, hat jedes Mitglied einer Eigentümergemeinschaft einen Anspruch auf deren Durchführung. Ist eine solche Maßnahme notwendig, können die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft ihre Beteiligung nicht verweigern. Es gibt keine Opfergrenze zu Gunsten einzelner Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft. Deshalb bleiben finanzielle Schwierigkeiten einzelner Wohnungseigentümer unberücksichtigt (BGH, Urteil v. 17.10.14, Az. V ZR 9/14).