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Ausländerrecht

Aufenthaltserlaubnis, Duldung, Ehegattennachzug, Familiennachzug, Abschiebung, Asyl ...

Vorraussetzungen einer Eheschließung mit einem/einer Ausländer/in am Beispiel einer deutsch- thailändischen Eheschließung in Deutschland

Anmeldung der Eheschließung Die beabsichtigte Eheschließung muss bei dem zuständigen Standesamt angemeldet werden. Zuständig ist das Standesamt, in dessen Bezirk einer der Verlöbnispartner seinen Wohnsitz hat. Es müssen dem Standesamt alle für die Eheschließung erforderlichen Papiere vorgelegt werden.

Von dem/der deutschen Staatsbürger/in: •Personalausweis oder Reisepass; Abstammungsurkunde (beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch); Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde ( nicht älter als 10 - 14 Tage); Falls noch minderjährige Kinder in Deutschland leben, ist ein Vermögensauseinandersetzungszeugnis (erhältlich beim zuständigen Familiengericht) notwendig; •zusätzlich bei Geschiedenen oder Verwitweten: Nachweis der letzten Eheschließung (Heiratsurkunde) Rechtskräftiges Scheidungsurteil bzw. Sterbeurkunde.

Von dem/der thailändischen Staatsbürger/in: •Reisepass; Geburtsurkunde (Bai Göd) bzw. Geburtsortsbescheinigung; Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als 10 -14 Tage); Ledigkeitsbescheinigung (Bai Soht) bzw. Familienstandsbescheinigung (Alle früheren Ehen müssen aufgeführt werden. Die Bescheinigung darf nicht älter als 6 Monate ab Ausstellungsdatum sein); •Auszug aus dem thailändischen Hausregister (Bai ta bien baan); •Konsularische Eheunbedenklichkeitsbescheinigung die ausweist, dass der/die Ausländer/in während des Aufenthaltes in Deutschland nicht geheiratet hat. Sie kann bei einer zuständigen ausländischen Botschaft oder einem ausländischen Konsulat beantragt werden; •Ist der/die thailändische Staatsbürgerin noch nicht 20 Jahre alt, so ist die schriftliche Zustimmung der Eltern (Sorgeberechtigten), die vor dem zuständigen thailändischen Bezirksamt (Ampö) abzugeben ist, beizufügen.

Geschiedene oder Verwitwete müssen zusätzlich folgende Dokumente vorlegen: •Heiratsurkunde und Scheidungsurteil (Bai Jah); •Sterbeurkunde (Bai Sia) des früheren Ehepartners; •Urkunde über eine erfolgte Namensänderung ; •Ledigkeitsbescheinigung des Zentralstandesamtes in Bangkok Anmerkung:

Vorzulegen sind Originalunterlagen mit beigefügter deutscher Übersetzung durch einen in Deutschland vereidigten Übersetzer oder eine Übersetzung eines thailändischen Konsulats bzw. einer thailändischen Botschaft.

Begegnung (Frank Popp)