Vertragsrecht
Vertragsschluss, Gewährleistung, Anfechtung, Kündigung, Widerruf ...
Wiederrufsrecht des Verbrauchers bei Internet-Auktionen (eBay)
Die Anwendung der gesetzlichen Regelungen über den Fernabsatz und das Widerrufsrecht des Bestellers gem. §§ 312b ff. BGB i.V.m. §§ 355 ff. BGB auf sog. „Internet-Auktionen“ wurde durch den Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt. In der Entscheidung stellte der BGH auch gleichzeitig klar, dass es sich bei den über Internetplattformen - wie z.B. eBay - abgewickelten Geschäften gar nicht um Auktionen sondern um Kaufgeschäfte handelt.
Der BGH hat entschieden, dass Verbrauchern, die im Rahmen sog. Internet-Auktionen Waren von gewerblichen Anbietern ersteigern, bei bestimmten Vertragsgestaltungen ein Widerrufsrecht zusteht.
Die Parteien stritten vor dem BGH über das Rückgaberecht bezüglich „ersteigerter“ Ware. Der Kläger, der gewerblich mit Gold- und Silberschmuckstücken handelt, stellte auf der Internetseite der Firma eBay International AG (eBay) ein "15,00 ct. Diamanten-Armband ab 1,- EUR" zur Versteigerung ein. Der Beklagte gab innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot ab, verweigerte dann jedoch die Abnahme und Bezahlung des Armbands. Die auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage des Händlers war in den Vorinstanzen erfolglos. Der BGH hat entschied zu Gunsten des Käufers und hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Gemäß § 312d Abs. 1 BGB steht einem Verbraucher, der von einem Unternehmer Waren oder Dienstleistungen aufgrund eines Fernabsatzvertrages bezieht, grundsätzlich ein befristetes Widerrufsrecht zu. Im Vordergrund des Rechtsstreits stand die Frage, ob dieses Widerrufsrecht bei Internet-Auktionen gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift besteht das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen, die "in der Form von Versteigerungen (§ 156 BGB)" geschlossen werden. Diese Voraussetzung hat der BGH hinsichtlich der Internet-Auktion von eBay mit der Begründung verneint, dass hier auf Grund der rechtlichen Ausgestaltung des Vertragsschlusses nicht die Form der Versteigerung, die in § 156 BGB geregelt ist und damit unter die Ausschlussregelung des § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB falle, vorliegt.
Gemäß § 156 Satz 1 BGB kommt bei einer Versteigerung der Vertrag erst durch den Zuschlag des Versteigerers zustande. An einem solchen Zuschlag fehlt es bei der Internet-Auktion von eBay. Der Vertrag kam hier durch ein verbindliches Verkaufsangebot des Klägers und die Annahme dieses Angebots durch das Höchstgebot des Beklagten – also nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB - zustande. Solche Formen des Vertragsschlusses, die von § 156 BGB abweichen, werden, wie der BGH ausgeführt hat, nicht von dem Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB erfasst. Das ergibt sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme im Gesetz auf § 156 BGB und der grundsätzlich eng auszulegenden Ausnahmebestimmung. Darüber hinaus fordere aber auch der Zweck des im Interesse des Verbraucherschutzes geschaffenen Widerrufsrechts eine enge Auslegung der Ausschlussregelung, da der Verbraucher, der einen Gegenstand bei einer Internet-Auktion von einem gewerblichen Anbieter erwirbt, den gleichen Risiken ausgesetzt ist und in gleicher Weise schutzbedürftig ist, wie bei anderen Vertriebsformen des Fernabsatzes (BGH, Urteil v. 03.11.2004, Az. VIII ZR 375/03).

Flaschenpost (Frank Popp)
Versicherungsvertragsrecht
Das Versicherungsvertragsrecht ist spezialgesetzlich überwiegend außerhalb des privatrechtlichen BGB im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt, welches durch die Rechtsprechung in vielfältiger Weise ergänzt und ausgeweitet wurde. Der Versicherungsvertrag ist das Rechtsverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Er ist ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag. Durch ihn verpflichtet sich der Versicherer zur Gewährung des Versicherungsschutzes gegen Entrichtung der Prämie. Das Versicherungsvertragsrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer, sowie einem versicherten Dritten soweit ein Vertrag zu Gunsten Dritter vorliegt (Versicherung für fremde Rechnung gem. §§ 74 ff. VVG).
Die Vorschriften des VVG sind z. T. zwingend, z. T. dispositiv, d h. abdingbar. Zwingende Vorschriften dürfen weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Versicherungsnehmers geändert werden. So ist z. B. die Nichtigkeit einer betrügerischen Über- oder Doppelversicherung gem. §§ 51 Abs. 3, 59 Abs. 3 VVG zwingend. Andere Vorschriften können zumindest nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geändert werden, z. B. die §§ 15a, 34a, 42 VVG.
Die dispositiven Vorschriften können einzelvertraglich oder in Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) abgeändert werden, soweit die §§ 305 - 310 BGB nicht entgegenstehen.
Gesetzesaufbau
Das VVG gliedert sich in:
•Allgemeine Vorschriften für sämtliche Versicherungsarten (§§ 1 - 48 VVG);
•Vorschriften für die gesamte Schadenversicherung (§§ 49 - 80 VVG) und spezielle Regelungen für besondere Arten der Schadenversicherung (§§ 81 - 158 o VVG);
•Lebensversicherung (§§ 159 - 178 VVG);
•Krankenversicherung (§ 178 a - 178 o VVG);
•Unfallversicherung (§§ 179 - 185 VVG);
•Schlussvorschriften (§§ 186 ff. VVG).
Der Versicherungsvertrag wird rechtlich geregelt durch das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), die allgemeinen privatrechtlichen Vorschriften, insbesondere des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), und die jeweils einschlägigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Zudem sind zahlreiche aufsichtsrechtliche Bestimmungen für die Abwicklung von Versicherungsbedingungen von Bedeutung. Das VVG geht als Spezialgesetz den allgemeinen Rechtsvorschriften vor und ergänzt sie. Es gliedert sich in einen allgemeinen Teil, welcher für alle Versicherungsverträge gilt, und einen besonderen Teil für die Schadenversicherung und die Personenversicherung. Das Gesetz gilt für alle Versicherungsarten, findet jedoch gem. § 186 VVG keine Anwendung auf die Seeversicherung und die Rückversicherung.
Für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sind darüber hinaus die Vorschriften des Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (PflVG) maßgebend. Nach diesem Gesetz ist jeder Halter eines Kraftfahrzeuges zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet. Alle diese Versicherungsart anbietenden Versicherungen haben die Haftpflichtversicherung zu gewähren (Kontrahierungszwang).
Das Versicherungsvertragsrecht gehört zum Privatrecht ist aber durch versicherungsspezifische Sonderregeln und Rechtsinstitute in starkem Maße geprägt. Wie auch in anderen Rechtsgebieten ist durch Urteile der Rechtsprechung eine außergesetzliche Weiterentwicklung eingetreten (sog. Richterrecht). So hat z. B. die Rechtsprechung eine Erfüllungshaftung des Versicherers für falsche Beratung des Versicherungsnehmers durch Vertreter (z. B. Versicherungsagenten, Angestellte etc.) bejaht. Der Versicherungsnehmer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass vertragswesentliche Erklärungen eines Versicherungsagenten sachlich richtig sind. Das BGB regelt lediglich die Haftung von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen (§§ 278, 851 BGB), die mit Wissen und Wollen des Geschäftsherren in dessen Rechtskreis tätig werden. Die von der Rechtsprechung bejahte Haftung für einen Repräsentanten geht weiter und wurde geschaffen um das Verschulden einer Person, die am Versicherungsvertrag formal unbeteiligt ist, aber an Stelle des Versicherungsnehmers auftritt, diesem zuzurechnen und einen Leistungsanspruch gegen den Versicherer auszuschließen. Ein weiteres Beispiel ist die sog. "Auge und Ohr"-Rechtsprechung, welche eine weiter gehende Haftung des Versicherers herbeiführt. Die sog. Relevanzrechtsprechung hingegen schränkt die Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers entgegen § 6 Abs. 3 VVG ein und gewährt auch im Falle einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung einen Leistungsanspruch gegen den Versicherer, wenn nicht zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind, z. B. eine generelle Gefährdung der Interessen des Versicherers vorliegt.
Pflichten des Versicherers (VR) und des Versicherten (Versicherungsnehmer = VN)
Der Versicherungsvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, d. h. die Pflichten der am Vertrag beteiligten Parteien stehen in einem Austauschverhältnis gem. den §§ 320 ff. BGB. Soweit eine Partei ihre fällige Vertragspflicht nicht erfüllt, kann der anderen Partei ein Leistungsverweigerungsrecht in Form eines sog. Zurückbehaltungsrechtes zustehen (vgl. §§ 320 ff. BGB).
Die gegenseitigen Pflichten entstehen gem. § 1 VVG, wenn der Versicherungsvertrag:
•wirksam mit dem Inhalt des Versicherungsscheins (§ 3 VVG) zu Stande gekommen ist
•und kein Wegfall der Leistungspflicht eingetreten ist.
Versicherungsbeginn:
• Formeller Versicherungsbeginn: Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
• Formelles Versicherungsverhältnis: Zeitraum von Abschluss bis Beendigung
• Technischer Versicherungsbeginn: Entstehen der Prämienzahlungspflicht
• Technisches Versicherungsverhältnis: Zeitraum für den Prämie zu zahlen ist
• Materieller Versicherungsbeginn /Materielles Versicherungsverhältnis: Zeitraum ab/in dem Versicherungsschutz besteht (§ 38 Abs. 2 VVG = Einlösungsprinzip)
Auf Grund des wirksamen Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer zur Prämienzahlung verpflichtet. Streitig ist ob der Versicherer ausschließlich die Erbringung einer Geldleistung im Versicherungsfall schuldet (sog. Geldleistungstheorie) oder ob er Deckungsschutz während des gesamten Versicherungszeitraums, also Risikoübernahme schuldet (sog. Gefahrtragungstheorie). Der Streit ist lediglich von akademischer Bedeutung.
Die Vertragsfreiheit ist im Versicherungsvertragsrecht vielfach eingeschränkt. In einzelnen Fällen besteht eine Verpflichtung des Versicherers zum Abschluss (sog. Kontrahierungszwang).
Für bestimmte Betätigungen die mit typischen und besonderen Gefahren verbunden sind, sind Pflichtversicherungen in Gesetzen vorgesehen, z. B. Haftpflichtversicherungen für den Halter eines Kfz gem. § 1 PflVG, für den Luftfahrzeughalter gem. § 43 LuftVG, für den Flugbetrieb gem. § 50 LuftVG (Passagierunfallversicherung), Arzneimittelprüfung an Menschen gem. § 40 AMG (Probandenversicherung), für die Berufstätigkeit von Notaren (§ 19 a BNotO) und Rechtsanwälten (§ 51 BRAO).
So sieht z. B. das PflVG als Gegenstück zur Versicherungspflicht des Kfz-Halters einen Kontrahierungszwang des Versicherungsanbieters vor. Ein Antrag auf Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung darf nur abgelehnt werden wenn:
•Der Geschäftsplan des Versicherungsanbieters sachliche oder örtliche Beschränkungen vorsieht (§ 5 Abs. 4 S. 1 PflVG);
•Oder wenn der Versicherungsnehmer bereits bei dem Versicherungsanbieter versichert war und das Vertragsverhältnis durch den Anbieter wegen Drohung oder Täuschung angefochten oder aus sonstigen Gründen, z. B. Obliegenheitsverletzung oder Verzug mit Prämienzahlung, rechtmäßig gekündigt wurde.

Moses (Frank Popp)
Der Versicherungsvertrag - Das Wichtigste im Überblick
Durch den Versicherungsvertrag übernimmt der Versicherer gegen ein bestimmtes Entgelt (Prämie) gegenüber dem Versicherungsnehmer (mehrere Versicherungsnehmer = sog. Gruppenversicherung) die Gefahr eines möglichen zukünftigen Personen- oder Sachschadens. Wesentlicher Inhalt des Versicherungsvertrages ist ein Leistungsversprechen des Versicherers für einen etwaigen zukünftig eintretenden Versicherungsfall. Beim Versicherungsvertrag handelt es sich um einen privatrechtlichen gegenseitigen Vertrag, der einem Garantievertrag oder einer Bürgschaft ähnlich ist und Sonderregelungen nach dem Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) unterliegt. Auch soweit eine Pflicht zum Abschluss einer Versicherung besteht, z. B. Kfz-Haftpflichtversicherung, unterliegt der Vertrag den Normen des VVG. Öffentlich-rechtliche Sonderbestimmungen existieren für den Bereich der Sozialversicherung. Die Vorschriften des VVG finden ferner keine Anwendung auf die sog. Rückversicherung und die Seeversicherung, für welche die §§ 778 ff. HGB eine Sonderregelung enthalten. Beim Versicherungsvertrag sind zwei Grundtypen zu unterscheiden:
1.Die Schadenversicherung (z. B. Feuer-, Transport-, Haftpflichtversicherung sowie sonstige Sachversicherungen);
2.Die Personenversicherung (z. B. Lebens-, Unfall- und Krankenversicherung).
Im Falle einer Schadenversicherung hat der Versicherer bei Eintritt des Versicherungsfalls den eingetretenen Vermögensschaden zu ersetzen. Im Falle einer Personenversicherung hat er den vereinbarten Betrag als Kapital oder Rente zu zahlen oder sonstige vereinbarte Leistungen zu entrichten. Abschluss/Form/Inhalt: Der Abschluss des Versicherungsvertrages ist an keine besondere Form gebunden. Meistens wird der Versicherungsvertrag durch einen Versicherungsagenten bzw. Versicherungsvertreter gem. § 43 ff. VVG oder durch einen Versicherungsmakler gem. § 93 HGB abgeschlossen. Versicherungsagenten bzw. Versicherungsvertreter können auch wenn sie keine Abschlussvollmacht haben, berechtigt sein eine vorläufige Deckungszusage abzugeben. Die vorläufige Deckungszusage begründet ein vorläufiges selbstständiges Versicherungsverhältnis, auf Grund dessen der Versicherer zur Haftung verpflichtet ist. Dieses vorläufige Versicherungsverhältnis endet mit Abschluss des Hauptversicherungsvertrages oder mit Scheitern der Vertragsverhandlungen. Die Wirkung des Versicherungsvertrages beginnt gewöhnlich am Mittag des Tages an dem der Vertrag abgeschlossen wurde (§ 7 VVG; Ausnahme: Krankenversicherung).
Soweit zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Versicherungsfall gem. § 2 VVG noch nicht eingetreten ist kann auch eine Rückwirkung vereinbart werden. Soweit der Versicherer den Abschluss des Vertrages schuldhaft verzögert kann er zur Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss (cic) verpflichtet sein. Vertragsurkunde (Police): Der Versicherer ist verpflichtet, dem Versicherungsnehmer nach Abschluss des Versicherungsvertrages eine unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag (Versicherungsschein, Versicherungspolice) sowie ein Exemplar der Allgemeinen Versicherungsbedingungen auszuhändigen (§§ 3, 5a VVG). Der Versicherungsschein ist eine Beweisurkunde über den Inhalt des zu Stande gekommenen Versicherungsvertrages. Soweit der Versicherungsschein bzw. die Versicherungspolice auf den Inhaber ausgestellt wurde, finden die Vorschriften des BGB über sog. Legitimationspapiere (§ 4 VVG; §§ 808, 952 BGB) Anwendung ("Das Recht aus dem Papier, folgt dem Recht am Papier"). Wenn der Inhalt des Versicherungsscheins vom Inhalt des Antrags oder den getroffenen Vereinbarungen abweicht, so gilt die Abweichung, d. h. der Inhalt des Versicherungsscheins als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Empfang und Hinweis des Versicherers widerspricht (§ 5 VVG).
Anwendung VVG/BGB: Auf den Versicherungsvertrag finden neben dem VVG die Bestimmungen des BGB Anwendung, insbesondere soweit das VVG keine Sonderregelungen enthält. Zu beachten sind im BGB insbesondere die Regelungen über Geschäftsfähigkeit, Willenserklärungen (insbesondere Abgabe und Zugang), den gegenseitigen Vertrag (Zurückbehaltungsrecht, Leistungsverweigerungsrecht), Leistungsstörungen (Unmöglichkeit und Verzug), Treu und Glauben und Anfechtung. Auf AVB finden die §§ 305 – 310 BGB Anwendung. Vertragsdauer: Der Versicherungsvertrag kann als Dauerschuldverhältnis unbegrenzt oder für eine bestimmte Zeit befristet abgeschlossen werden. In der Regel ist für den Fall einer Befristung eine stillschweigende Verlängerung für jeweils 1 Jahr vereinbart. Soweit ein Vertrag mit einer längeren Laufzeit als 1 Jahr abgeschlossen wurde, kann er vom Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von 14 Tagen widerrufen werden. Soweit ein Versicherungsvertrag für eine längere Zeit als 5 Jahre abgeschlossen wurde, kann er vom Versicherungsnehmer zum Ende des fünften und jeden darauf folgenden Jahres gekündigt werden (§ 8 VVG). Dies gilt gem. § 8 Abs. 3, S. 2 VVG nicht für die Lebens- und Krankenversicherung.
Fremdversicherung: Der Versicherungsvertrag kann zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer auch mit Wirkung für eine dritte Person abgeschlossen werden (sog. Fremdversicherung). Bei dieser Versicherung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem versicherten Dritten zu, können aber in der Regel, soweit keine Abtretung oder Ermächtigung vorliegt, nur vom Versicherungsnehmer geltend gemacht werden (§§ 74 ff. VVG).
Pflichten des Versicherers / Anspruchsübergang: Der Versicherer ist verpflichtet die für den Eintritt des Versicherungsfalls versprochene Leistung zu erbringen, z. B. den eingetretenen Schaden zu ersetzen. Der Versicherer trägt die Kosten der Ermittlung und Feststellung (Sachverständiger gem. § 66 VVG) des Schadens und die Aufwendungen, welche der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens zulässigerweise gemacht hat. Der Schaden ist gem. § 49 VVG in Geld zu ersetzen. 1 Monat nach Anzeige des Versicherungsfalls kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen verlangen. Soweit der Versicherungsnehmer auf Grund des Versicherungsfalls ein Schadenersatzanspruch wegen Fremdverschuldens gegen einen schädigenden Dritten zusteht, geht gem. § 67 VVG der Schadenersatzanspruch gegen den Schädiger auf den Versicherer über, soweit der Schaden durch den Versicherer ersetzt wird. Haftung des Versicherers: Soweit ein Versicherungsagent (Vertreter) mit Wissen und Wollen des Versicherers auftritt, muss letzterer Handlungen, Willenserklärungen und Wissen entsprechend den Regeln über Vertretungsverhältnisse (§§ 164 ff. BGB) gegen sich gelten lassen (sog. "Auge und Ohr"-Rechtsprechung).
Eine Zurechnung des Verhaltens des Versicherungsagenten erfolgt außerdem über die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht. § 44 VVG gilt ausschließlich für privat erlangtes Wissen; in diesem Fall steht die Kenntnis des Versicherungsagenten der Kenntnis des Versicherers nicht gleich. Die Beweislast liegt beim Versicherer, wenn der Versicherungsnehmer substantiiert behauptet den Versicherungsagent wahrheitsgemäß und vollständig informiert zu haben oder von diesem nicht richtig beraten und informiert worden zu sein. Nach h. M. trifft den Versicherer zudem eine gewohnheitsrechtlich anerkannte Vertrauenshaftung, wenn der Versicherungsagent beim Zustandekommen des Versicherungsvertrages falsche Angaben über den Umfang der Versicherung gemacht hat oder einen erkennbaren diesbezüglichen Irrtum des Versicherungsnehmers nicht beseitigt hat, z. B. wenn der Vertreter eine vorläufige Deckung zugesagt hat. Ansonsten haftet der Versicherer aus cic und pVV i.V.m. § 278 BGB. Zu ersetzen ist mindestens das negative Interesse und unter Umständen sogar der positive Vertrauensschaden, d. h. der Versicherungsnehmer ist so zu stellen wie er bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung stünde. Zu den im Rahmen von cic und pVV relevanten vorvertraglichen und vertraglichen Sorgfaltspflichten gehören vor allem Aufklärungs- und Mitteilungspflichten, z. B. Erteilung richtige Auskünfte. Im Unterschied zur gewohnheitsrechtlich anerkannten Vertrauenshaftung setzen die Ansprüche aus cic und pVV ein Verschulden des Versicherungsvertreters voraus. Eine Eigenhaftung des Versicherungsagenten kommt nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn dieser eine persönliche Gewähr für die Abwicklung des Versicherungsvertrages in Anspruch genommen hat, insbesondere wenn er in besonderem Maße das Vertrauen des Versicherungsnehmers erhöht hat. Daneben kommen privatrechtliche Ansprüche als Vertreter ohne Vertretungsmacht (§§ 177 ff. BGB) und aus unerlaubter Handlung §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einem Schutzgesetz (z. B. § 263 StGB) in Betracht.
Pflichten des Versicherten / Repräsentantenhaftung: Die Hauptpflicht des Versicherungsnehmers besteht gem. § 1 Abs. 2 VVG in der Zahlung der Versicherungsprämie (Versicherungssteuer gem. § 7 VersStG). Die Höhe der Prämie richtet sich nach der einzelvertraglichen Vereinbarung oder nach Tarifen. Die Erstprämie ist sofort nach Abschluss des Vertrages gegen Aushändigung des Versicherungsscheins zu zahlen (§ 35 VVG). Wird die erste Prämie nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, so ist der Versicherer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Als Rücktritt gilt auch, wenn der Anspruch auf die Erstprämie nicht innerhalb von 3 Monaten ab Fälligkeit gerichtlich eingeklagt wird (§ 38 VVG). Soweit eine nach Vertragsschluss fällig werdende Folgeprämie nicht bezahlt wird, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer eine Nachfrist (mindestens 2 Wochen) setzen und danach den Vertrag kündigen. Soweit der Versicherungsfall eintritt ist der Versicherer gem. § 39 VVG von seiner Leistungspflicht befreit. Der Versicherungsnehmer kann gem. § 31 VVG vom Versicherungsvertrag zurücktreten, soweit sich die Versicherungsprämie erhöht ohne das der Umfang des Versicherungsschutzes gesteigert wird. Der Versicherungsnehmer oder sein "Repräsentant" ist verpflichtet bei Abschluss des Versicherungsvertrages alle bekannten Umstände, die für die Bewertung und Übernahme des Versicherungsrisikos von Bedeutung sind, anzugeben. Als Repräsentant gilt, wer selbstständig für den Versicherungsnehmer in einem nicht unbedeutenden Umfang die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag wahrnimmt, also zum Beispiel die vollständige Obhut über die versicherten Sachen hat.
§ 17 AFB 87 (Feuerversicherung) in der alten Fassung nannte ausdrücklich als Repräsentanten: •Personen, die in dem Geschäftsbereich, zu dem die versicherten Sachen gehören, an Stelle des Versicherungsnehmers die Obhut über diese Sachen ausüben; •Personen, die damit betraut sind, rechtserhebliche Tatsachen an Stelle des Versicherungsnehmers zur Kenntnis zu nehmen oder dem Versicherer zur Kenntnis zu bringen; •Personen, denen die versicherten Sachen für längere Zeit in alleinige Obhut gegeben sind. Repräsentant ist also, wer im Geschäftsbereich des Versicherungsnehmers, insbesondere hinsichtlich des Versicherungsvertragsverhältnisses, mit dessen Wissen und Wollen an seiner Stelle tätig ist. Obliegenheiten: Im Falle einer schuldhaften Nicht- oder Fehlanzeige, kann der Versicherer innerhalb eines Monats seit Kenntniserlangung gem. §§ 16 ff. VVG vom Vertrag zurücktreten. Dem Versicherungsnehmer obliegt es zudem jede nicht nur unerhebliche Erhöhung der Gefahr zu vermeiden und Gefahrerhöhungen dem Versicherer mitzuteilen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Verpflichtung, kann der Versicherer ohne Einhaltung einer Frist kündigen und ist bei einem nach Gefahrerhöhung eintretenden Versicherungsfall von der Leistungspflicht befreit (§§ 23 ff. VVG). Der Versicherungsnehmer hat ferner den Eintritt eines Versicherungsfalles unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis dem Versicherer anzuzeigen (§§ 32, 33 VVG) und soweit möglich Schadensabwendung und Schadensminderung herbeizuführen (§ 62 VVG). Verletzt der Versicherungsnehmer schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder grob-fahrlässig, diese Obliegenheit oder führt er schuldhaft den Versicherungsfall herbei, wird der Versicherer gem. § 61 VVG von seiner Leistungspflicht befreit.
Überversicherung/Unterversicherung: Bei der Schadenversicherung kommen drei Einschränkungen der Leistungspflicht des Versicherers im Versicherungsfall in Betracht. Zunächst ist regelmäßig nur der tatsächlich entstandene Schaden zu ersetzen. Ein entgangener Gewinn ist nur dann relevant, wenn dies besonders vereinbart wurde (§§ 53, 55 VVG). Der Versicherer haftet nur in Höhe der vereinbarten sog. Versicherungssumme (§ 50 VVG). Versicherungssumme ist der im Versicherungsertrag vereinbarte Höchstbetrag den der Versicherer im Versicherungsfall zu leisten hat. Die Versicherungssumme darf den Wert der versicherten Sache, den sog, Versicherungswert, nicht überschreiten. Liegt ein sog. Überversicherung vor, können die Vertragsparteien gem. § 51 VVG Herabsetzung von Versicherungsprämie und Versicherungssumme verlangen. Soweit die Überversicherung vom Versicherungsnehmer betrügerisch beabsichtigt ist, um sich zu bereichern, ist der Versicherungsvertrag nichtig; dennoch muss der Versicherungsnehmer gem. § 51 Abs. 3 VVG die vereinbarten Prämien bezahlen. Liegt eine Unterversicherung vor, d. h. ist der Versicherungswert höher als die Versicherungssumme, so haftet der Versicherer für den eingetretenen Schaden gem. § 56 VVG nur in einem entsprechenden Verhältnis. Eine Überversicherung kann auch dadurch eintreten, dass der Versicherungsnehmer das gleiche Risiko durch Versicherungsverträge mit mehreren Versicherern decken lässt (sog. Doppelversicherung). Soweit die Doppelversicherung den Versicherern angezeigt wird, d. h. kein Betrug vorliegt, haften die Versicherer als Gesamtschuldner bis zur Höhe des eingetretenen Schadens (§ 59 VVG).
Veräußerung der versicherten Sache: Der Versicherungsnehmer kann die versicherte Sache veräußern, muss dies dem Versicherer jedoch unverzüglich anzeigen. Der Erwerber der versicherten Sache tritt mit Abschluss der Veräußerung in die Rechtsposition des ursprünglichen Versicherungsnehmers ein. Für die für die laufende Versicherungsperiode zu zahlende Prämie haften Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner gem. § 69 VVG. Erwerber und Versicherer können anlässlich der Veräußerung das Versicherungsverhältnis gem. § 70 VVG kündigen.
Beendigung: Das Versicherungsverhältnis endet, soweit keine außerordentliche Kündigung oder kein Rücktritt erfolgt, bei befristeten Verträgen durch Ablauf der Vertragszeit, sonst durch ordentliche Kündigung zum Abschluss der laufenden Versicherungsperiode. Die Kündigungsrist muss gem. § 8 Abs. 2 VVG für beide Teile gleich lang sein und darf nicht kürzer als 1 Monat und nicht länger als 3 Monate sein. Verjährung: Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag verjähren in 2 Jahren, im Falle einer Lebensversicherung in 5 Jahren, nach Ablauf des Jahres in dem die Leistung verlangt werden konnte (§ 12 VVG). Soweit der Versicherer seine Verpflichtung zur Leistung ablehnt muss der Versicherungsnehmer seinen Anspruch gem. § 12 Abs. 3 VVG innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend machen, ansonsten wird der Versicherer von seiner Leistungspflicht frei. Zwingendes Recht im VVG Viele Vorschriften des VVG sind dispositiv, können also durch AVB und individuelle Vereinbarungen der Vertragsparteien abgeändert werden. Dagegen stellen die zwingenden Vorschriften des VVG eine Einschränkung des Grundsatzes der Privatautonomie, in der Regel zum Schutz des Versicherungsnehmers, dar. Zwingende Vorschriften Zwingende Vorschriften sind solche von denen weder zu Gunsten noch zu Ungunsten des Vertragspartners abgewichen werden darf.
Soweit vertragliche Vereinbarungen von den im Folgenden aufgeführten Normen abweichen sind sie nichtig: •§ 5 Abs. 4 VVG (Der Verzicht auf eine Irrtumsanfechtung führt zur Nichtigkeit der Klausel); •§ 6 Abs. 4 VVG (Ein Rücktrittsrecht des Versicherers für den Fall einer Obliegenheitsverletzung ist nichtig); •§ 11 Abs. 4 VVG (Die Freistellung des Versicherers von der Pflicht Verzugszinsen zu zahlen ist nichtig); •Beachte zudem §§ 8 Abs. 1, 64 Abs. 4, 81 Abs. 3, 87 S.2, 89, 184 Abs. 3 VVG •§§ 51 Abs. 3, 59 Abs. 3 VVG (Im Falle einer betrügerischen Über- oder Doppelversicherung kann eine Abweichung zur Nichtigkeit des ganzen Versicherungsvertrages führen); •§§ 159 Abs. 2, 179 Abs. 3 VVG. Halbzwingende Vorschriften Hierbei handelt es sich um Vorschriften, die nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abänderbar sind. Entgegenstehende Regelungen in Verträgen werden im Falle eines Verstoßes jedoch nicht nichtig, sondern dürfen nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers nicht vom Versicherer angewandt werden. •§ 3 Abs. 3 i.V.m. § 15 a VVG (Verpflichtung des Versicherers Abschriften von Erklärungen anzufertigen); •§ 5 Abs. 1 - 3 i.V.m. § 15 a VVG (Verfahren bei Abweichungen des Versicherungsscheins vom Antrag); •§§ 5 a, 8 Abs. 4 VVG i.V.m. § 15 VVG (Widerspruchs- und Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers); •- § 6 Abs. 1 - 3 VVG i.V.m. § 15 a VVG (Voraussetzungen der Leistungsfreiheit des Versicherers bei Obliegenheitsverletzungen); •§ 8 Abs. 2, 3 VVG i.V.m. § 15 a VVG (Kündigungsmöglichkeit einer laufenden Versicherung und von längerfristigen Verträgen); •§ 11 Abs. 2 VVG i.V.m. § 15 a VVG (Recht des Versicherungsnehmers auf Abschlagszahlung); •§ 12 Abs. 1 - 3 VVG i.V.m. §15 a VVG (Verjährungsfrist, Hemmung und Verwirkung); •§ 14 VVG i.V.m. § 15 a VVG (Kündigungsrechte in Konkurs- und Vergleichsverfahren); •§§ 16 - 29 a VVG i.V.m. § 34 a S. 1 VVG (Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers bei Vertragsschluss oder nachträglicher Gefahrerhöhung sowie Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen; vgl. zudem §§ 162 - 165, 169, 171 Abs. 1 S. 2 VVG i.V.m. § 178 VVG); •§ 34 Abs. 2 VVG i.V.m. § 34 a S. 1 VVG (Pflicht des Versicherungsnehmers zur Vorlage von Belegen); •§§ 37 - 41 a VVG i.V.m. § 42 VVG (Rechtsfolgen nicht rechtzeitiger Prämienzahlung); •§ 51 Abs. 1, 2 VVG i.V.m. § 68 a VVG (Beseitigung einer Überversicherung durch Herabsetzung); •§ 62 VVG i.V.m. § 68 a VVG (Schadensminderungs- und Abwendungspflicht); •§ 67 VVG i.V.m. § 68 a VVG (Übergang einer Ersatzforderung); •§ 68 VVG i.V.m. § 68 a VVG (Interessenmangel); •§§ 69 - 71 VVG i.V.m. §§ 72, 73 VVG (Anzeigepflichten und Kündigungsrechte bei Veräußerung und Zwangsversteigerung der versicherten Sache; vgl. zudem §§ 114, 115 a VVG); •§ 180 a Abs. 2 VVG (Unfreiwilligkeitsvermutung).
Für sog. Großrisiken gelten die Beschränkungen der Vertragsfreiheit gem. § 187 VVG nicht. Ob ein Großrisiko vorliegt ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 S. 2 EGVVG. Nicht abdingbar sind lediglich die Vorschriften die zwingend eine Nichtigkeit des Versicherungsvertrages zur Folge haben, z. B. §§ 51 Abs. 3 , 59 Abs. 3 VVG (betrügerische Über-/Doppelversicherung); hier findet § 187 VVG keine Anwendung.

Urteil des Sirap (Frank Popp)