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Urteile Nachbarrecht

Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis, Unterlassungsansprüche, Grenzabstände, Lärmbelästigung ...

Lärm einer Kindertagesstätte ist hinzunehmen

So entschied das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen im Januar 2011.
Ein Grundstückseigentümer wollte den Bau einer Kinderkrippe auf dem Nachbargrundstück verhindern. Beide Grundstücke liegen in einem Mischgebiet. In der Kinderkrippe sollten nach der Errichtung 30 Kinder zwischen ein und drei Jahren betreut werden. Der Grundstückseigentümer reichte Klage beim Verwaltungsgericht ein, weil er eine andauende Lärmbelästigung am Tage sowie eine Störung der Nachtruhe befürchtete.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Zumutbarkeit von Kinderkrippen und Kindertagesstätten für die Nachbarschaft beurteilt sich nicht nach den Orientierungswerten der TA Lärm. In der TA Lärm werden Anlagen für soziale Zwecke nämlich vom Anwendungsbereich der Orientierungswerte ausgenommen. Der durch eine Kinderkrippe oder Kindertagesstätte verursachte Lärm ist sozialadäquat und mit der Schutzbedürftigkeit der Nachbargrundstücke zu vereinbaren. An- und Abfahrtsverkehr, beispielsweise von Angestellten, Angehörigen der Kinder und Lieferanten sowie Lautäußerungen der Kinder sind von den Bewohnern eines Mischgebiets hinzunehmen. Dies alles kann zwar zu Störungen führen. Diese sind jedoch im Interesse der Kinderbetreuung hinzunehmen (OVG Niedersachsen, Urteil v. 03.01.11, Az. 1 ME 146/10).


Pegasus (Frank Popp)

Garderobe im Treppenhaus ist eine bauliche Veränderung

Ein Wohnungseigentümer hatte im Treppenhaus eigenmächtig einen Kleiderschrank, eine Kommode und einen Schirmständer aufgestellt. Zudem befestigte er eine Garderobe an der Wand. Zunächst wollten einzelne Mitglieder der Eigentümergemeinschaft hiergegen einen Beschluss auf einer Eigentümerversammlung erwirken. Ein Beschluss, wonach die Garderobe entfernt werden sollte, kam jedoch nicht zustande. Eine einzelne Eigentümerin wollte nun gerichtlich die Entfernung der Garderobe erreichen.

Die klagende Eigentümerin hatte Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Installation der Garderobe eine bauliche Veränderung darstellt. Eine bauliche Veränderung bedarf dann der Zustimmung aller anderen Eigentümer, wenn deren Rechte beeinträchtigt werden. Durch die im Hausflur hängende Garderobe wurden die anderen Miteigentümer in dem ihnen zustehenden Mitgebrauch des Treppenhauses beschränkt, weil nicht nur die abgestellten Möbel, sondern insbesondere die fest angebrachte Garderobe den Flur dauerhaft versperrte (OLG München, Beschluss vom 15.03.2006, Az. 34 Wx 160/05).