Sozialrecht
Krankengeld, Rente, Sozialleistungen, Hartz IV ...
Krankengeld ist trotz verspäteter Krankmeldung unvermindert auszuzahlen
Unabhängig von der Aushändigung des Attests an den Patienten ist der behandelnde Arzt zur Mitteilung an die Krankenkasse verpflichtet. Trotz verspäteter Abgabe der Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (Attest) bei der Krankenkasse besteht der Anspruch des Versicherten auf Krankengeld unvermindert fort.
Die Parteien stritten vor dem Landessozialgericht (LSG) NRW über die Höhe des auszuzahlenden Krankengeldes. Der 1958 geborene Kläger ist bei der verklagten Krankenkasse pflichtversichert. In der Zeit vom 03.06. bis zum 18.06.2002 erkrankte er und war arbeitsunfähig. Das für die Krankenkasse am 03.06.2002 vom Arzt ausgestellte Attest und die Folgebescheinigung vom 11.06.2002 wurden der Krankenkasse nicht zugestellt. Es konnte nicht aufgeklärt werden, ob sie auf dem Postweg verloren gegangen oder vom Kläger nicht abgeschickt worden waren. Die Krankenkasse erfuhr erst durch ein Fax des Arbeitgebers vom 17.06.2002 von der Erkrankung des Klägers und zahlte auch erst ab diesem Zeitpunkt Krankengeld aus. Die Krankenkasse begründete die Minderung des Krankengeldes damit, dass der Kläger nicht spätestens eine Woche nach Eintritt seiner Erkrankung, dies der Krankenkasse mitgeteilt hatte.
Das LSG entschied zu Gunsten des bei der verklagten Krankenkasse versicherten Arbeitnehmers und verurteilte diese zur unverminderten Zahlung des Krankengeldes auch für den Zeitraum vor dem 17.06.2002. Der verspätete Eingang des Attests beruht nicht auf Umständen, die dem krankenversicherten Arbeitnehmer anzulasten sind. Im bis Ende 1994 geltenden Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) war geregelt, dass die Feststellung und Bescheinigung der Erkrankung durch den behandelnden Arzt eine Tätigkeit im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung darstellt, für welche die Krankenkasse eine Mitverantwortung trägt. Der Versicherte war nicht verpflichtet der Krankenkasse die Erkrankung zu melden, sondern diese Verpflichtung traf den behandelnden Arzt. Im Rahmen des seit Anfang 1995 anwendbaren Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) wurde diesbezüglich keine Änderung geregelt. Der behandelnde Arzt ist weiterhin verpflichtet, der zuständigen Krankenkasse das Attest über die Arbeitsunfähigkeit zu übersenden. Eine weiteres Attest muss der Arzt zur Vorlage beim Arbeitgeber ausstellen. Dieses Attest enthält zudem den Hinweis an den Arbeitgeber, dass der Arzt die Krankenkasse benachrichtigt. Dieser Verpflichtung kann sich der behandelnde Arzt auch nicht dadurch entziehen, dass er das für die Krankenkasse bestimmte Attest dem Versicherten aushändigt. Ein Versicherter muss sich nicht darüber Gedanken machen, wann und ob die Meldung an die Krankenkasse erfolgt. Ein krankenversicherter Arbeitnehmer ist ausschließlich zur Benachrichtigung seines Arbeitgebers verpflichtet (LSG NRW Urteil v. 26.08.2004, Az. L 16 KR 324/03).



Gruppenbild (Frank Popp)